Satzung des Hamburger Schleppjagd-Vereins e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Hamburger Schleppjagd-Verein e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nummer 1661 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Der Verein wurde am 16.02.1923 errichtet und am 20.08.1923 registriert. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Schleppjagden, regelmäßig statt-findenden Trainingseinheiten und sportlicher Betätigung ähnlicher Art.
(2) Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Tiere verpflichtet, stets –auch außerhalb von Schleppjagden und Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten.
(3) Die Mitglieder des Vereins unterstellen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) und deren Rechtsordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein darf keine Gewinne erstreben. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile halten; sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder bei ihrem Aus-scheiden aus dem Verein auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
(6) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstands oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
-
mit dem Tod des Mitglieds
2. durch freiwilligen Austritt
3. durch Streichung von der Mitgliederliste
4. durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein unter Verwendung der Vereinsanschrift. Er ist nur zum Schluss eines Kalender-jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Berufung beim Ehrenrat einzulegen, der dann endgültig entscheidet.
(5) Beschließt der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes, ruht dessen Mitgliedschaft bis zum Beschluss des Ehrenrates, sofern dieser innerhalb von sechs Monaten angerufen wird. Der Ehrenrat entscheidet innerhalb von drei Monaten.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 7 Eintrittsgeld, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und des Eintrittsgeldes und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versand der Beitragsrechnungen erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg, auf besonderen Wunsch einzelner Mitglieder per Fax oder Brief.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs des Vereins über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen dürfen höchsten 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 50 % eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden.
§ 8 Organe des Vereins
-
die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ehrenrat
4. der Beirat
5. die Kassenprüfer.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder in klassischer Form als Präsenzveranstaltung oder virtuell über eine digitale Plattform. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat – auch ein Ehrenmitglied – gleiches Stimm- und Wahlrecht. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Abgabe einer Willenserklärung und damit auch zur Stimmabgabe in einer Mitgliederversammlung der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands; Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über den Haushalt
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und von Umlagen
4. Wahl bzw. Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern und gegebenenfalls eines Ehrenpräsidenten
7. Bestätigung der Berufung und Bestätigung der Abberufung des Masters
8. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats (mit Ausnahme des Masters)
9. Wahl bzw. Bestätigung und Bestätigung der Abberufung der Mitglieder des Ehren-rats (mit Ausnahme des Ehrenpräsidenten)
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, am Ende des ersten Quartals, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Versand der Einladungen erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg, auf besonderen Wunsch einzelner Mitglieder per Fax oder Brief. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem stimmberechtigten Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Bei der Beantragung einer Satzungsänderung sind die zu ändernden Bestimmungen anzugeben. Bei Satzungsneufassung sind die Mitglieder über die gesamte neue Satzung in Kenntnis zu setzen und die alte Satzung ebenfalls beizufügen. Der Antrag ist zu begründen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter- und Wahlleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Zur Leitung der Neuwahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Neufassung oder Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(6) Der Mitgliederversammlung obliegt in der jährlichen Versammlung auch die Wahl von zwei Kassenprüfern.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei einer Satzungsänderung sind die zu ändernden Bestimmungen anzugeben. Bei Satzungsneufassung ist neben der alten Satzung die gesamte neue Satzung beizufügen.
§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung, die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
-
dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der auch Schriftführer ist
3. dem Schatzmeister.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Geschäfte des täglichen Bedarfs bis zu einer Höchstgrenze von 5 T€ können von einem Mitglied des Vorstandes allein getätigt werden.
(3) Der Vorstand hat das Recht, jederzeit die Ämter unter sich anders zu verteilen; in diesem Fall bedarf dies der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung und der jeweiligen Eintragung der Änderung im Vereinsregister.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(5) Zum Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
§ 15 Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von drei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. In der nächsten Mitgliederversammlung bedarf das so gewählte Mitglied des Vorstandes der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 16 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.Ein Vorstandsbeschluss kann auf elektronischem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung im Einzelfall erklären.
§ 17 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus höchstens 4 Mitgliedern, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste um den Verein erworben haben und nicht Mitglied des Vorstandes sind und dem Ehrenpräsidenten, soweit es einen solchen gibt.
(2) Der Ehrenrat wird vom Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Ehrenrates während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. In der nächsten Mitgliederversammlung bedarf das so gewählte Mitglied des Ehrenrates der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Ehrenrat übernimmt die Aufgabe, Streitfälle zwischen Vorstand und Mitglie-dern oder auch Mitgliedern untereinander zu schlichten und Verstöße der Mitglieder gegen die Vereinssatzung, Vereinsordnungen oder Vereinsinteressen zu ahnden.
(5) Die Verfolgung eines Fehlverhaltens ist ausgeschlossen, wenn dieses Verhalten mehr als sechs Monate zurückliegt.
(6) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens stellen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der seinerseits eine Stellungnahme verfasst und den Vorgang an den Ehrenrat weiterleitet.
§ 18 Beirat
(1) Der Beirat besteht mit dem Master aus höchstens 5 Mitgliedern. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
(2) Die Mitglieder des Beirates, mit Ausnahme des Masters, werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied des Beirates während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. In der nächsten Mitgliederversammlung bedarf das so gewählte Mitglied des Beirates der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(4) Der Beirat berät den Vorstand als Gremium mit einem Höchstmaß an Kompetenzen in allen Angelegenheiten des Vereins, die an den Beirat herangetragen oder von ihm aufgenommen werden.
(5) Der Vorstand hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu informieren und zu hören. Die Beiratsmitglieder machen regelmäßig ihren Einfluss geltend, um den Vorstand tatkräftig zu unterstützen.
§ 19 Kassenprüfer
(1) Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.
§ 20 Master
(1) Die Mastership wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit übertragen und auch zurückgenommen. Dies bedarf jeweils der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann die Mastership aufteilen, indem er sie auf mehrere Mitglieder verteilt. Hierzu wird unterschieden zwischen der Mastership als Acting Master und der als Joint Master. Der Acting Master ist als Angestellter des Vereins allein verantwortlich für den Jagdbetrieb, die Vorstellung der Meute und Repräsentation des Vereins bei den Meets. Der Joint Master führt das Amt ehrenhalber aus und bekommt seine Aufgaben vom Vorstand zugewiesen. Der Vorstand kann ein oder mehrere Joint Master bestimmen und diese auch zur Entlastung und/oder Stellvertreter des Acting Masters einsetzen.
(3) Der Master gehört dem Beirat aufgrund seines Amtes an, was bei der Ermittlung der Anzahl der Mitglieder des Beirates zu berücksichtigen ist. Bei mehreren Mastern bestimmen diese, wer von ihnen die Beiratsmitgliedschaft ausübt.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Schleppjagdvereinigung (DSJV) im Deutschen Reit- und Fahrer-Verband e. V. (DRFV), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22 Übergangsbestimmung
Die nach Maßgabe der bisher gültigen Satzung des Vereins gewählten Mitglieder des Vorstands bilden nach Eintragung einer Satzungsänderung oder -neufassung auch den Vorstand gemäß dieser Satzung.
§ 23 Salvatorische Klausel
(1) Die eventuelle Ungültigkeit von einzelnen Satzungsbestimmungen oder Formulierungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen.
(2) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. März 2022 verabschiedet.